Der Run auf die Höherstufung. Wie ein Gesetz wirkt, das es noch gar nicht gibt

Seit Anfang Juni liegt der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes auf dem Tisch. Das Kabinett hat ihn bis heute nicht beschlossen, der Bundestag hat ihn nicht gelesen, der Bundesrat hat sich noch nicht damit befasst. Trotzdem verändert dieser Entwurf seit Wochen das Verhalten von hunderttausenden Familien, Pflegediensten und Beratungsstellen. Das ist kein Kollateralschaden. Das ist die logische Folge der Konstruktion.

Was im Entwurf tatsächlich steht

Der Referentenentwurf vom 4. Juni 2026 hebt die Punkteschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 an. Pflegegrad 2 soll künftig nicht mehr ab 27, sondern erst ab 30 Gesamtpunkten beginnen. Parallel werden die Bewertungsmaßstäbe innerhalb der Begutachtung neu kalibriert, betroffen sind vor allem die Module Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens.

Das Bundesgesundheitsministerium begründet den Schritt mit der Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung und mit einer Pflegeprävalenz, die seit 2017 deutlich stärker gestiegen ist als jede Modellrechnung vorgesehen hatte. Inzwischen zählt Deutschland mehr als sechs Millionen Pflegebedürftige. Die neuen Schwellen sind fachlich nicht frei erfunden, sie greifen auf Werte zurück, die ein Expertenbeirat bereits 2013 empfohlen hatte und die damals politisch nicht umgesetzt wurden.

Dazu kommen die Punkte, die in der Debatte oft untergehen. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro fällt im Pflegegrad 1 weg. An seine Stelle tritt ein Sozialraumbudget von 175 Euro, auf das Pflegegrad 1 keinen Anspruch hat, und eine neue Pflegebegleitung, die erst 2028 starten soll. Die Rentenanwartschaften pflegender Angehöriger sinken auf 70 Prozent des heutigen Werts. Der höchste Leistungszuschlag im Heim wird erst nach viereinhalb statt bisher drei Jahren erreicht. Und Pflegegrade sollen häufiger befristet werden, heute betrifft das weniger als 0,1 Prozent aller Begutachtungen.

Die Klausel, die den Run auslöst

Der eigentliche Hebel steckt nicht in den Schwellenwerten, sondern in der Übergangsregelung. Nach dem geplanten § 142b SGB XI gilt für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit das Recht, das zum Zeitpunkt der Antragstellung galt. Wer am 30. Dezember 2026 einen Erstantrag oder einen Höherstufungsantrag stellt, wird also noch nach den heutigen, niedrigeren Schwellen begutachtet. Wer bereits eingestuft ist, behält seinen Pflegegrad auch dann, wenn er die neuen Punktegrenzen nicht mehr erreichen würde.

Damit ist ein Stichtag gesetzt, und ein Stichtag erzeugt Verhalten. Für jede Familie mit einem absehbar steigenden Unterstützungsbedarf ist die Rechnung simpel. Ein Antrag im Jahr 2026 kostet nichts außer Aufwand. Ein Antrag im Jahr 2027 kann mehrere hundert Euro im Monat kosten, dauerhaft. Beim geplanten Entlastungsbudget liegt der Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 im ersten vollen Bezugsjahr bei über 4.000 Euro.

Der Sozialverband VdK hat am 18. August 2026 öffentlich dazu aufgerufen, Erstanträge noch in diesem Jahr zu stellen. Beratungsportale, Pflegedienste und Sanitätshäuser tun dasselbe. Und dieser Rat ist nicht populistisch, er ist sachlich richtig. Wer heute an der Grenze liegt und wartet, verliert Geld.

Genau hier liegt der Widerspruch, über den in der Fachdebatte zu wenig gesprochen wird. Ein Gesetz, das die Zahl neuer Leistungsfälle bremsen soll, erzeugt zunächst eine Antragswelle. Die Politik dämpft die Prävalenz nicht, sie zieht sie vor.

Wer diesen Run bezahlt

Die Last landet nicht beim Ministerium. Sie landet an drei Stellen.

Beim Medizinischen Dienst. Jeder vorgezogene Antrag ist eine zusätzliche Begutachtung in einem System, das schon heute an Kapazitätsgrenzen arbeitet. Die Pflegekassen müssen über Anträge innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, bei Fristüberschreitung wird eine Strafzahlung fällig. Steigende Fallzahlen bei gleichbleibender Gutachterkapazität bedeuten entweder Fristverletzungen oder kürzere Begutachtungen. Beides erhöht die Widerspruchsquote, und Widersprüche binden noch einmal Kapazität.

Bei den Pflegekassen. Jeder Pflegegrad, der 2026 nach altem Recht vergeben wird, ist durch den Bestandsschutz auf Jahre festgeschrieben. Das Einsparziel der Reform verschiebt sich damit nach hinten, weil eine große Kohorte an der neuen Systematik vorbei ins System kommt.

Bei den Leistungserbringern. Ambulante Dienste, Tagespflegen und Einrichtungen sind die erste Anlaufstelle für die Frage, ob man jetzt einen Antrag stellen soll. Diese Beratung findet statt, sie kostet Zeit und sie wird nicht vergütet.

Was das operativ für Träger und Betreiber bedeutet

Wer eine Einrichtung oder einen Dienst führt, sollte diesen Herbst nicht als politische Beobachtung behandeln, sondern als Planungsaufgabe.

Erstens die Bestandsanalyse. Wie viele Klientinnen und Klienten liegen knapp unterhalb einer Schwelle? Wer hat seit der letzten Begutachtung einen erkennbar höheren Hilfebedarf, ohne dass jemand einen Antrag angestoßen hat? Diese Auswertung ist in jedem Pflegedokumentationssystem in wenigen Stunden machbar und sie ist Ende 2026 mehr wert als jede Marktanalyse.

Zweitens der Pflegegrad-1-Anteil. Wer sein Geschäftsmodell auf Betreuungsleistungen, Alltagsbegleitung und Angebote zur Unterstützung im Alltag gebaut hat, verliert im Pflegegrad 1 die Finanzierungsgrundlage, wenn der Entwurf so kommt. Dieser Umsatzanteil gehört jetzt quantifiziert, nicht im Dezember.

Drittens die Kapazitätsplanung 2027. Auf den Vorzieheffekt folgt eine Delle. Wer 2026 alle Anträge nach vorn zieht, hat 2027 weniger Neuzugänge und gleichzeitig eine wachsende Zahl befristeter Bescheide, die Nachbegutachtungen und Verwaltungsaufwand erzeugen. Das ist ein doppelter Effekt auf Liquidität und Personalbindung.

Viertens die Beratung. Wer die Antragsberatung strukturiert anbietet, mit Pflegetagebuch, Vorbereitung der Begutachtung und Widerspruchsbegleitung, bindet Kunden und schafft ein Alleinstellungsmerkmal. Wer sie ad hoc am Telefon macht, verbrennt Zeit.

Was das für Investoren und Käufer bedeutet

In jeder Transaktion im ambulanten und teilstationären Bereich gehört ab sofort eine Frage in die Due Diligence: Wie verteilt sich der Umsatz auf die Pflegegrade, und wie viel davon hängt an Leistungen, die der Entwurf streicht oder umbaut? Ein Dienst mit hohem Pflegegrad-1-Anteil und starker Abhängigkeit vom Entlastungsbetrag hat 2027 ein anderes Risikoprofil als heute. Im stationären Bereich verschiebt die Streckung der Leistungszuschläge Kosten in die Eigenanteile und damit in die Hilfe zur Pflege, was Belegungsrisiko und kommunale Kostenträgerbeziehungen berührt.

Diese Effekte sind heute noch nicht in den Bewertungen. Sie werden es sein, sobald das Gesetz das Kabinett passiert hat.

Und wenn es gar nicht kommt?

Möglich ist das. Der ursprünglich für Juni geplante Kabinettsbeschluss ist ausgeblieben, sämtliche Juli-Termine sind ohne Entscheidung verstrichen, der Termin steht jetzt für September zur Debatte. Seit dem 29. Juli 2026 führt Carsten Linnemann das Bundesgesundheitsministerium, ob er den Entwurf seiner Vorgängerin unverändert weiterträgt, ist offen. Die ostdeutschen Ministerpräsidenten Kretschmer, Schulze und Voigt haben am 31. Juli angekündigt, dem Gesetz in dieser Form im Bundesrat nicht zuzustimmen. Die Kommunen laufen gegen die Verschiebung von Kosten in die Hilfe zur Pflege Sturm.

Am Run ändert das nichts. Für die Entscheidung einer Familie im Oktober zählt nicht, ob das Gesetz am Ende kommt, sondern ob es kommen könnte. Erwartung ist in diesem System die eigentliche Steuerungsgröße. Ein Referentenentwurf, der einen Stichtag setzt, wirkt sofort, unabhängig davon, ob er jemals Gesetz wird.

Die Pflegeversicherung wird derzeit nicht durch Gesetze gesteuert, sondern durch Ankündigungen. Und Ankündigungen lassen sich nicht evaluieren, nicht korrigieren und nicht zurücknehmen.

Fünf Punkte für die nächsten vier Monate

Erstens: Bestandsdaten auswerten und alle Fälle nahe an einer Schwelle identifizieren.

Zweitens: Angehörige aktiv und schriftlich über den Stichtag 31. Dezember 2026 informieren, sachlich und ohne Versprechen.

Drittens: Umsatzanteil quantifizieren, der an Pflegegrad 1 und am Entlastungsbetrag hängt.

Viertens: Personal- und Liquiditätsplanung 2027 gegen den erwarteten Antragsrückgang rechnen.

Fünftens: Den Fahrplan verfolgen. Kabinett im September, erste Lesung im Herbst, Bundesrat als eigentliches Nadelöhr.

Der Entwurf ist noch kein Gesetz. Die Verhaltensänderung ist längst da.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 31. August 2026 wieder und bezieht sich auf den Referentenentwurf des PNOG. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Sascha Platen

Sascha Platen arbeitet seit rund zwanzig Jahren in der Pflege- und Gesundheitswirtschaft, mit Schwerpunkten in Restrukturierung, Digitalisierung und Transaktionen. Sein Buch „Wer pflegt meine Mama?" erscheint im medhochzwei Verlag.

kontakt@sascha-platen.de

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