Seit dem 4. Juni 2026 liegt der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vor, veröffentlicht wurde er am 5. Juni. Geplant war der Kabinettsbeschluss ursprünglich für Mai, dann für Juni, dann für Anfang Juli, zuletzt für den 15. Juli. Nichts davon ist passiert. Die am 10. Juli veröffentlichte Kabinettzeitplanung führt das Vorhaben nun für den 22. und den 29. Juli, auf den Tagesordnungen dieser Sitzungen steht es bislang nicht. In Kraft treten soll das Gesetz überwiegend zum 1. Januar 2027, einzelne Finanzierungsregeln erst 2028.
Für die tägliche Arbeit in Einrichtungen und Diensten heißt das zunächst, dass sich nichts geändert hat. Es gilt das geltende SGB XI. Für die Planung des Geschäftsjahres 2027 heißt es das Gegenteil.
Warum dieses Gesetz kommt, unabhängig davon wie es am Ende aussieht
Die soziale Pflegeversicherung erfüllt ihre laufenden Verpflichtungen derzeit nur noch mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt. Das Ministerium rechnet für 2027 mit einem Defizit von 7,6 Milliarden Euro und hält ohne Gegensteuerung bis 2028 eine Lücke von rund 15,4 Milliarden Euro für möglich. 1998 kamen 29 Beitragszahlende auf eine leistungsbeziehende Person, heute liegt dieses Verhältnis bei etwa 10 zu 1, und die Zahl der anerkannten Pflegebedürftigen hat sechs Millionen überschritten.
Wer diese Zahlen nebeneinanderlegt, erkennt, dass die politische Debatte über einzelne Leistungskürzungen an der Sache vorbeigeht. Der Entwurf ist in seiner Anlage ein Konsolidierungsgesetz. Er verteilt eine Finanzierungslücke neu, er löst sie nicht. Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren werden Details verschieben, an der Richtung ändern sie wenig. Diese Erwartung sollte in jeder Mittelfristplanung stehen, die in diesem Sommer geschrieben wird.
Vier Veränderungen, die den Umsatz von Leistungserbringern direkt berühren
Der Entwurf bündelt heutige Einzelleistungen in neue Budgets. Verhinderungspflege bleibt nicht als eigenständiger Anspruch bestehen, sondern geht in ein flexibles Entlastungsbudget über, ergänzt um ein Überbrückungsbudget für Notfälle. Für Anbieter bedeutet Flexibilisierung immer dasselbe, nämlich mehr Wettbewerb um dieselbe Geldsumme im Haushalt der pflegebedürftigen Person. Wer heute von der Zweckbindung einer Leistungsart profitiert, verliert diesen Schutz.
Zweitens sollen die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 angehoben werden. Das verändert die Zugangsdynamik am unteren Rand des Systems, also genau dort, wo ambulante Dienste und niedrigschwellige Angebote ihre Neukunden gewinnen und wo Betreuungsangebote ihre Grundauslastung haben.
Drittens fällt der Entlastungsbetrag im Pflegegrad 1 weg, und die Verwendung wird stärker auf anerkannte Angebote gebunden. Für Alltagsbegleitung, Seniorenassistenz und angrenzende Dienstleistungen ist das eine Veränderung der Geschäftsgrundlage, nicht eine Anpassung am Rand.
Viertens werden die Rentenbeiträge, die die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige zahlt, nach den vorliegenden Berichten von 100 auf 70 Prozent gekürzt, was allein 2027 rund 1,8 Milliarden Euro einspart. Das ist eine Belastung der Familien, und es ist zugleich ein Signal an den Markt, weil häusliche Pflege durch Angehörige politisch weiter als Basisszenario gesetzt wird. Rund 86 Prozent aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Diese Quote soll nicht sinken, sie soll halten.
Der blinde Fleck der aktuellen Diskussion
Verbände und Presse diskutieren die Wirkung auf Leistungsempfänger. Das ist berechtigt und trotzdem unvollständig. Kaum jemand rechnet öffentlich vor, was ein verändertes Leistungsrecht mit der Ertragsstruktur eines Trägers macht, der 40 Prozent seines ambulanten Umsatzes über Leistungsarten erzielt, die künftig in einem gemeinsamen Budget aufgehen.
Die Lücke zwischen geplanter und tatsächlicher Auslastung wird zuerst in der Liquidität sichtbar, nicht im Ergebnis.
In Restrukturierungs- und Transaktionssituationen sehe ich regelmäßig denselben Befund. Die Erlösseite wird auf Ebene der Pflegesätze gesteuert, aber nicht auf Ebene des Leistungsmixes. Solange die Rahmenbedingungen stabil sind, funktioniert das. Sobald sich das Leistungsrecht verschiebt, entsteht innerhalb weniger Quartale eine Lücke, die sich über die Liquidität ankündigt.
Fünf Entscheidungen für die nächsten sechs Monate
Erstens. Den eigenen Umsatz nach Leistungsarten und Pflegegradmix durchrechnen und zwei Szenarien simulieren, ein moderates und ein hartes. Dafür braucht es keine Gesetzeslage, sondern die eigenen Abrechnungsdaten.
Zweitens. Die Abhängigkeit vom unteren Pflegegradbereich prüfen. Wenn ein relevanter Teil der Neukunden über Pflegegrad 1 und 2 kommt, ist die Anhebung der Schwellenwerte das größte Einzelrisiko.
Drittens. Die nächste Pflegesatzverhandlung mit belastbaren Kostendaten vorbereiten, nicht mit Fortschreibungen. Kostenträger verhandeln in einem Konsolidierungsumfeld anders, und wer Personal- und Sachkosten nicht auf Leistungsebene erklären kann, verliert Verhandlungsspielraum.
Viertens. Liquidität und Working Capital sichern, bevor der Kabinettsbeschluss fällt. Zahlungsziele, Abrechnungsqualität und Forderungslaufzeiten sind die Stellhebel, die ohne Gesetzgeber bewegt werden können.
Fünftens. Digitalisierungsvorhaben nach ihrem Beitrag zur Refinanzierung bewerten. Projekte, die keine Personalminute und keinen Abrechnungsfehler einsparen, gehören in diesem Umfeld verschoben.
Was ich erwarte
Der Kabinettsbeschluss wird kommen, vermutlich im Spätsommer, die erste Lesung im Bundestag frühestens im Herbst. Bis dahin bleibt jede Aussage über einzelne Paragrafen vorläufig. Was nicht vorläufig ist, ist die Finanzlage der Pflegeversicherung, und sie wird jede Fassung dieses Gesetzes prägen.
Träger, die den Sommer nutzen, um ihre Erlösstruktur zu verstehen, werden 2027 verhandeln. Träger, die auf den Gesetzestext warten, werden 2027 reagieren. Der Unterschied zwischen diesen beiden Positionen entscheidet in diesem Markt regelmäßig über Wert und Weiterbestand von Einrichtungen.